Allgemeine Geschäftsbedingungen.
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Verträge mit unseren Kunden über Lieferungen von Geräten, Programmen, Daten und Dienstleistungen in allen Vertragsabschnitten.
(2) Bei Auftragserteilung erkennt unser Kunde die nachfolgenden Bedingungen als verbindlich an. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennt die Digital Mountain nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Anderslautende Bedingungen gelten nur dann als verbindlich, wenn dieses schriftlich bei Vertragsschluss zwischen dem Kunden und der Digital Mountain vereinbart wurden.
§ 2 Angebote
(1) Angebote der Digital Mountain sind unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Digital Mountain gelten die Bestellungen als angenommen.
(2) Die Digital Mountain behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions‑, Modell- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen die Digital Mountain herleiten.
§ 3 Urheber- und sonstige Schutzrechte
Verfahren, Computerprogramme, Schaltpläne und ähnliche Unterlagen, die von der Digital Mountain entwickelt wurden, unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der Digital Mountain diese zu vervielfältigen, an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Berechtigte Dritte sind auf das Urheberrecht der Digital Mountain durch den Kunden hinzuweisen. Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise der Digital Mountain auf den Produkten werden vom Kunden nicht beseitigt. Sie sind auch in erstellte Kopien aufzunehmen.
Die Digital Mountain ist und bleibt Inhaber aller Rechte an den Produkten, die dem Kunden übergeben wurden. Dies gilt auch für Teile der Produkte oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Produkte einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Produkte im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigenen Produkten oder Produkte eines Dritten verbindet, bleibt die Digital Mountain Inhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware.
Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Produkten der Digital Mountain behauptet, so ist die Digital Mountain berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Änderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, der Digital Mountain unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz und Urheberrechten geltend gemacht wird.
Gegenüber der Digital Mountain haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.
§ 4 Lieferungen, Lieferfristen, Versand
(1) Termine und Fristen, die von der Digital Mountain genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie die Digital Mountain selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
(2) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Ausstellung der Auftragsbestätigung und gelten als gewahrt, wenn die Ware den Sitz der Digital Mountain verlassen hat oder die Bereitstellung der Sendung dem Kunden gemeldet ist. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Die Versendung der Waren erfolgt auf Kosten und zu Lasten des Kunden. Das Versandrisiko trägt der Kunde, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen wurde. Die Digital Mountain ist berechtigt, eine aus ihrer Sicht erforderliche Transportversicherung mit dem zum Transport beauftragten Unternehmen auf Kosten des Kunden abzuschließen.
(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist die Digital Mountain zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Digital Mountain wird dann von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber hinaus hat die Digital Mountain das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
(4) Für die Verletzung von verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen haftet die Digital Mountain nicht, wenn diese Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt eingetreten sind und von Digital Mountain nicht zu vertreten sind. Dazu gehören Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten der Digital Mountain eintreten. Die Digital Mountain ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann die Digital Mountain wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(5) Leistungsverzug tritt ein, wenn nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden und nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen die Digital Mountain weiterhin nicht leistet und diese Verzögerung zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 5 % des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz der Digital Mountain.
(2) Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Bei laufenden Dienstleistungen gilt der bei Rechnungsstellung jeweils gültige Mehrwertsteuersatz.
(3) Mit Auslieferung der Ware ist die Zahlung sofort fällig. Abweichende Zahlungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren.
(4) Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann die Digital Mountain dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann die Digital Mountain die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
(5) Gegen eine Forderung der Digital Mountain kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit der Digital Mountain kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
(6) Leistungen, die aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben entstehen, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für nicht nachprüfbare Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zu tragen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind zusätzliche Datenträger und sonstiges Zubehör zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert zu berechnen.
§ 6 Zahlungsverzug
(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist die Digital Mountain, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die Hard- und Software, sowie alle weiter gelieferten Produkte aus dem Auftrag zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen.
(2) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann die Digital Mountain Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der EU Zentralbank (EZB), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.
(3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist die Digital Mountain berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Sie kann die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum der Digital Mountain. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Exemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software und Design eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend.
(2) Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen der Digital Mountain nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht veräußert, verpfändet oder sicherheitsübereignet werden.
(3) Der Kunde weist auf das Eigentum der Digital Mountain hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung zugreifen. Die Digital Mountain wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.
(4) Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann die Digital Mountain die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch die Digital Mountain bedeutet vorbehaltlich der Geltung anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen keinen Rücktritt vom Vertrag.
(5) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für die Digital Mountain als Hersteller. Jedoch entsteht daraus keine Verpflichtung für die Digital Mountain. Wenn das Eigentum oder Miteigentum der Digital Mountain durch Verbindung erlöschen sollte, so gilt bereits mit Vertragsunterzeichnung, dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf die Digital Mountain übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum der Digital Mountain für diesen Fall unentgeltlich.
(6) Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum der Digital Mountain. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit der Digital Mountain genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an die Digital Mountain zurückzugeben.
§ 8 Gewährleistung
(1) Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in digitalen Produkten nicht völlig ausschließen. Die gelieferte Hard und Software ist frei von Herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln.
(2) Die vertragliche Gewährleistung ist auf 12 Monate ab Übergabe beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen die Digital Mountain stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(3) Wenn die Digital Mountain dem Kunden Produkte Dritter überlässt, so sind die Garantie- Erklärungen Teil der vorliegenden Vereinbarung. Der Kunde kann dann Ansprüche aus dieser Garantieerklärung auch gegenüber dem Dritten geltend machen. Eine Gewährleistung oder Haftung, die über den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht, ist ausgeschlossen.
(4) Sobald Mängel an der gelieferten Ware auftreten, teilt dies der Kunde der Digital Mountain unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mängel werden von der Digital Mountain in angemessener Frist beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die die Digital Mountain nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.
(6) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mit verursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.
(7) Eine Haftung der Digital Mountain für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus.
(8) Bleiben Nachbesserung und Nachlieferung der Digital Mountain erfolglos, kann der Kunde die weiteren Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen.
(9) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.
§ 9 Haftung
(1) Die Digital Mountain haftet für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbare Schäden und bis maximal zur vereinbarten Auftragssumme. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste.
Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet die Digital Mountain unbeschränkt.
(2) Für eine Datenrekonstruktion haftet die Digital Mountain nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig, das heißt täglich, gesichert wurden. Die Rekonstruktion muss mit vertretbarem Aufwand möglich sein.
§ 10 Kundenpflichten
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über das gelieferte Produkt sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet.
(2) Das geistige Eigentum, sowie die gelieferten Produkte werden vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.
(3) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung der Digital Mountain erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie Software sind unverzüglich nach der Lieferung oder der Erstellung beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutzt der Kunde die ihm übergebenen Produkte oder sind vier Wochen nach Übergabe der vereinbarten Leistungen, sowie Hard- und Software verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.
§ 11 Datenschutz
Werden im Rahmen der Tätigkeiten der Digital Mountain personenbezogene Daten verarbeitet, so wird die Digital Mountain geltendes Datenschutzrecht beachten.
§ 12 Abtretung von Rechten
(1) Nur mit vorheriger Zustimmung der Digital Mountain kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.
(2) Ein Wechsel des Vertragspartners seitens der Digital Mountain ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.
§ 13 Beauftragung von Subunternehmen
Die Digital Mountain ist berechtigt, die ihr aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Sie kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung der Digital Mountain an.
§ 14 Vertragslaufzeit, Kündigung
Für die Vertragslaufzeit gilt zunächst die Einzelvereinbarung im Vertrag. Fehlt eine solche so kann jede Seite den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich kündigen.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen auch gegenüber kaufmännischen Kunden i.S. des HGB gilt München als vereinbart.
§ 16 Anwendbares Recht
Der Export von Waren der Digital Mountain in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der Digital Mountain.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch wenn der Kunde seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.
§ 17 Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
(2) Für den Fall, dass eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sind, gelten die übrigen Regelungen fort und anstelle der unwirksamen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung und den Interessenlagen der Beteiligten am nächsten kommt.